Heimatverein Puschendorf
Heimatverein Puschendorf

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Puschendorf“. Er hat seinen Sitz in Puschendorf.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 3 Vereinsvermögen


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Puschendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für heimatpflegerische Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften und rechtsfähige Vereine erwerben.
Der Eintritt erfolgt durch Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Eintrittserklärung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind zusätzlich die Unterschriften der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Eintrittserklärung ist der Vorstandschaft einzureichen, die über die Aufnahme ohne Angaben von Gründen entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeitrag


Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Aufkündigung. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten
c) durch Ausschluss. Die Ausschließung kann erfolgen bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen des Vereins, oder wenn der Beitrag länger als ein Jahr geschuldet wird.
Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, zur nächsten Hauptversammlung Berufung gegen den Ausschluss einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet dann endgültig.


§ 7 Vereinsleitung


Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstandschaft
2. Hauptversammlung


§ 8 Vorstand


Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt durch Beschluss (Wahl) der Hauptversammlung. Die Vorstandschaft umfasst:

a) den 1. Vorsitzenden
b) den 2. Vorsitzenden
c) den Schriftführer
d) den Kassier
e) Beisitzer sind die jeweiligen Sektionsleiter
f) 2 Revisoren.

Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Widerruflichkeit der Bestellung wird insoweit beschränkt, als dafür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Als wichtiger Grund gelten grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch: Den 1. Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden, den Kassier und den Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Zur Fassung von Beschlüssen der Vorstandschaft ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes wird insoweit beschränkt, als zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, der beschränkten dinglichen Belastung des Vereinsvermögens und der Eingehung langfristiger Verbindlichkeiten die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist. Diese Vertretungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis.


§ 9 Hauptversammlung


Die Hauptversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des nachfolgenden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung ist 14 Tage vor Zusammentritt durch öffentlichen Aushang bekannt zu machen oder bei schriftlicher Einladung mindestens 8 Tage vorher. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Jede Hauptversammlung ist ohne  Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen mit Dreiviertel-mehrheit und die Auflösung des Vereins mit 9/10 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

Zum Geschäftsbereich der Hauptversammlung gehören neben den in den §§ 5, 6 Abs. 2
und 8 Abs.1 genannten Fällen insbesondere
a) die Entgegennahme der von der Vorstandschaft zu erstattenden Jahresberichte
b) Genehmigung des Kassenabschlusses
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


§ 10 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


8501 Puschendorf, 23. Oktober 1990

gez. Johann Sämann

1. Vorsitzender

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Heimatverein Puschendorf
Bussardweg 13
90617 Puschendorf

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E-Mail:    heimatverein@puschendorf.de
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